Künstlersozialkasse für Übersetzer?
Die Künstlersozialkasse (KSK, http://www.kuenstlersozialkasse.de) dient der Sozialversicherung von Künstlern und Publizisten und ist eine Art "vorgeschalteter Pool", in den verschiedene Parteien (der/die Versicherte, der Staat, die GEMA) unter bestimmten Kriterien Geldbeträge einzahlen, die anschließend für die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung der KSK-Versicherten eingesetzt werden.
Wer über die KSK versichert ist, braucht nur (ungefähr, Näheres siehe KSK-Website) die Hälfte aller Beiträge selbst zu übernehmen und zahlt diese direkt an die KSK. Die KSK entnimmt dem o.g. Pool die andere Hälfte - wie einen Arbeitgeberanteil bei Angestellten. Beide "Hälften" gehen anschließend an die entsprechenden Versicherer.
Versichert ist man bei diesem Konzept grundsätzlich bei einer normalen Krankenkasse/Pflegeversicherung, ob privat oder gesetzlich, und zusätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung (obligatorisch). Zusammen sind die Beiträge für den/die Versicherte/n in der Regel nicht einmal so hoch wie ein üblicher Krankenkassenbeitrag ohne KSK.
Von welchen Kriterien die KSK die Aufnahme abhängig macht, lässt sich am besten bei der KSK erfragen - sie sind dort sehr hilfsbereit. Im Internet finden sich ebenfalls erste Infos.
Grundsätzlich werden laut Kriterien der KSK alle Übersetzer aufgenommen, die "publizieren" und/oder deren Arbeit einen gewissen "künstlerischen Anspruch" aufweist. Das sind natürlich erst einmal Literatur- und andere Übersetzer, deren Übersetzungen dem Urheberrecht unterliegen, darüber hinaus -- so könnte man meinen -- auch Übersetzer, deren Arbeit in anderer Form veröffentlicht wird. Früheren Informationen seitens der KSK zufolge zählen dazu auch Firmenzeitschriften, Internet-Auftritte etc. Diese Fälle, ähnlich wie früher schon technische Übersetzungen von Bedienungsanleitungen, werden inzwischen in Frage gestellt. Das liegt daran, dass die Aufnahmekriterien für die KSK verschärft wurden (siehe unten).
"Riesterfähig" sind KSK-Mitglieder übrigens ebenfalls (für die Steuer: "unmittelbar zulageberechtigt"). Leider lassen sich Riesterverträge bei Selbstständigen nicht über das Ende der KSK-Mitgliedschaft hinaus fortführen (Auskunft eines unabhängigen Versicherungsberaters).
Kürzlich gab es in diesem Forum auch eine Nachfrage, was man von Vermittlungsagenturen zu halten habe, die potenzielle Versicherte beim Eintritt in die KSK unterstützen möchten. Aber warum nicht einfach direkt an die KSK wenden?
Versicherungspflicht von Übersetzern - Aktueller Stand
Nach Auskunft von Frau Doyen von der KSK (07.08.2007) fällt nach höchstinstanzlichem Urteil unter die versicherungspflichtige Tätigkeit "alles, was veröffentlicht wird".
In der Realität sieht das allerdings so aus:
Juni 2008: Begründung aus einem Ablehnungsbescheid* der KSK:
"Nach § 1 des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) werden in der allgemeinen Rentenversicherung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung selbständige Künstler und Publizisten versichert.
Künstler oder Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer selbständig erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.
Ihre Tätigkeit kann nicht als künstlerisch/publizistisch im Sinne dieses Gesetzes angesehen werden.
Das Übersetzen von Texten, die nicht der "Literatur" im weitesten Sinne zuzurechnen sind, ist keine publizistische Tätigkeit im Sinne von § 2 Satz 2 KSVG, weil es an dem notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Gestaltungsspielraum fehlt. Dies gilt insbesondere für solche Texte, bei denen der Übersetzer nach der Natur der Sache keinen inhaltlichen Einfluss auf das Arbeitsergebnis nehmen soll (Urteil des Bundessozialgerichts vom 07. Dezember 2006, Az.: B 3 KR 2/06 R)."
(* In meinem Antrag hatte ich belegt, dass ich vorwiegend werbende Texte übersetze, die mir einen bedeutenden sprachlichen und teilweise auch inhaltlichen "Gestaltungsspielraum" bieten. JS)
Solche Ablehnungsbescheide lassen sich dadurch erklären, dass die KSK seit einem Gerichtsurteil aus dem Jahre 2006 aus der Gruppe der Übersetzer ausschließlich Literaturübersetzer versichert -- wobei es egal ist, ob der Übersetzer Belletristik oder Fachliteratur übersetzt. Begründet wird dies durch ein so genanntes Obiter dictum. Dies ist eine nebenbei in einer Urteilsbegründung geäußerte Rechtsansicht, die sich auf andere Urteile auswirken kann.
Das für Übersetzer und die Versicherungspflicht in der KSK entscheidende Obiter dictum gehört zur Urteilsbegründung des BSG, Urteil vom 7. 12. 2006 - B 3 KR 2/06 R.
Dort heißt es:
"Bei einigen weiteren Berufen ist nach dem Autorenreport die Publizisteneigenschaft nicht generell zu bejahen. Dazu gehören auch die Übersetzer. [...] Im Einzelfall kommt es [...] auch in der Künstlersozialversicherung darauf an, ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum zukommt, der über das rein Handwerkliche hinausgeht. Dabei ist die Schwierigkeit des Textes nicht entscheidend, solange dies nicht mit einem Interpretationsspielraum verbunden ist und im Prinzip auch durch einen Übersetzungsautomaten erledigt werden könnte. [...] Wenn es um die Übersetzung eines literarischen oder künstlerischen Textes geht, sich der Übersetzer also in einem schriftstellerischen oder künstlerischen Umfeld bewegt, wird der erforderliche Interpretationsspielraum stets vorhanden sein. Handelt es sich hingegen um die Übersetzung von Texten, die nicht der "Literatur" im weitesten Sinne zuzurechnen sind, aber dennoch veröffentlicht werden sollen, wozu zB journalistische und redaktionelle Texte, Werbebroschüren, Bedienungsanleitungen und Handbücher für technische Geräte gehören, ist näher zu prüfen, ob es nach der Natur der Sache oder den konkreten Vorgaben des Auftraggebers um eine wörtliche bzw wortgetreue Übersetzung geht oder ob dem Übersetzer ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist, was in der Praxis bei Texten dieser Art eher den Ausnahmefall darstellen dürfte. Wörtliche bzw wortgetreue Übersetzungen solcher Texte sind nicht der Publizistik iS des § 2 KSVG zuzurechnen, weil es am notwendigen sprachlichen und inhaltlichen Gestaltungsspielraum fehlt. Es handelt sich dann um rein technische bzw handwerkliche Übersetzungen, die zwar inhaltlich korrekt und sprachlich einwandfrei sein müssen, im Ergebnis aber gewissermaßen nur eine "Kopie" des Originaltextes darstellen. Typischerweise werden rein technische bzw handwerkliche Übersetzungen dieser Art in Übersetzungsbüros oder Übersetzungsdiensten angefertigt. Dass die Übersetzungen zum Teil im Bereich der Werbung eingesetzt werden, begründet keinen entscheidenden Unterschied. Auch dort gibt es neben "kreativen" auch "handwerkliche" Tätigkeiten. Die in diesem Bereich tätigen Übersetzer unterscheiden sich mangels jeglichen eigenen Gestaltungsspielraums etwa von den Werbefotografen; sie sind vielmehr vergleichbar mit Fotografen, die technisch und qualitativ einwandfreie Gemäldefotografien für ein Kunstdia-Archiv anfertigen, ohne dabei über einen kreativen bildnerischen Spielraum zu verfügen (BSG SozR 3-5425 § 25 Nr 11 und SozR 4-5425 § 24 Nr 2)."
Diese Rechtsansicht ist für Fachübersetzer natürlich schwer zu ertragen, denn sie werden auf das "rein Handwerkliche" reduziert -- eben genau so, als könnte diese Arbeit auch eine Maschine erledigen. Leider hat die KSK aber die Gelegenheit beim Schopf ergriffen und versichert seither keine Übersetzer mehr, die hauptsächlich etwas anderes als Bücher übersetzen; auch wenn es nach wie vor in den Richtlinien heißt, dass eine publizistische Tätigkeit ausreicht -- und man daher annehmen könnte, dass die Übersetzung von Webseiten und Werbung dazu zu rechnen ist. Denn die Werbetexter, die die Ausgangstexte schreiben, können sich ja zum Großteil durchaus in der KSK versichern lassen. Ihnen wird die "schöpferische Höhe" ihres Werks nicht abgesprochen, wohl aber den Übersetzern.
Weblinks
http://www.kunstrecht.de/kuenstlersozialkasse/news/ksk-archiv.html
http://www.uebersetzer-portal.de/
Vorsicht vor Gefälligkeitsrechnungen (sowie weiterführende Links):
http://www.akademie.de/fuehrung-organisation/recht-und-finanzen/tipps/finanzwesen/ksk-abgabe-umgehen.html
http://lexetius.com/2006,3926
http://www.irights.info/index.php?q=node/2056&Kategorie=magazin