Kleinunternehmerregelung – ja oder nein?
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Wie funktioniert die Umsatzsteuer?
Auch wenn Kleinunternehmer ja gerade nicht am Umsatzsteuerverfahren teilnehmen, ist es nützlich, die grundsätzliche Funktionsweise desselben zu begreifen, um sich darüber klar zu werden, ob diese Regelung auch tatsächlich vorteilhaft ist. Ziel der Umsatzsteuer ist es, dass der Endverbraucher auf seinen Verbrauch einen bestimmten Prozentsatz Steuern bezahlt – gegenwärtig 19%. In vielen Ländern, darunter in Deutschland wird die Umsatzsteuer als Mehrwertsteuer erhoben. Das heißt, jeder Unternehmer zahlt auf seine Verkaufsumsätze 19% Mehrwertsteuern und schlägt sie auf den Preis auf, gleichzeitig bekommt er aber auf alle Einkäufe und Aufwendungen, die er bei anderen Unternehmern tätigt, die Umsatzsteuer zurück. Dabei ist es völlig gleichgültig, ob er Waren kauft, die zum Weiterverkauf bestimmt sind, oder es sich um andere Aufwendungen oder Investitionen etwa in Arbeitsmittel handelt, die er selbst nutzt. Für den Unternehmer, der am Umsatzsteuerverfahren teilnimmt also ein Nullsummenspiel. Weshalb dieses komplizierte Verfahren? Würde man die Umsatzsteuer direkt auf Verbraucherumsätze erheben, müsste jeder Verbraucher entweder jeden Einkauf selbst beim Finanzamt zur Versteuerung einreichen, oder der Verkäufer müsste bei jedem Verkauf feststellen, ob die Waren zum Privatverbrauch oder für ein Unternehmen erfolgt und je nachdem Umsatzsteuer aufschlagen oder nicht. Man stelle sich die Supermarktkassiererin vor, die entscheiden soll, ob der Kunde den gerade gekauften Kasten Cola selber trinkt oder in seiner Bockwurstbude weiterverkauft – kaum praktikabel.
Für den Kleinunternehmer bedeutet das, dass er praktisch wie ein Verbraucher behandelt wird: Er berechnet seinem Kunden keine Umsatzsteuer, weist sie nicht aus und führt sie nicht ans Finanzamt ab, bekommt aber die Umsatzsteuer, die er bei Einkäufen bezahlt hat, auch nicht zurück.
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Kleinunternehmerregelung für Übersetzer
Freiberufler, besonders Berufsanfänger, neigen häufig "aus dem Bauch heraus“ dazu die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Sie betrachten ihren Ein-Mann(Frau)-Betrieb als klein, was ja sicher nicht grundsätzlich falsch ist. Die Umsatzsteuergesetze sehen aber keinerlei Sonderregelungen für Freiberufler vor, das heißt, sie können unter den gleichen Bedingungen mit den gleichen Vor- und Nachteilen Kleinunternehmer sein oder nicht.
Freiberufliche Übersetzer arbeiten in der Regel fast ausschließlich für Unternehmen – entweder für Übersetzungsbüros oder für Direktkunden, die aber auch meist Unternehmen sind. Private Direktkunden sind etwa mit Urkunden oder Liebesbriefen eher selten, der Auftragsumfang gering.
Deshalb ist die Kleinunternehmerregelung für selbständige Übersetzer nach Regel 1 meist grundsätzlich schädlich.
Dass der Schaden allerdings oft nicht sehr hoch ist, liegt daran, dass die Ausgaben eines Übersetzers im Vergleich zum Umsatz meist auch relativ gering sind (Regel 2).
Allerdings lohnt es sich schon, genauer über die persönliche Situation nachzudenken: Zu irgendwelchen Zeitpunkten, nicht selten am Anfang der Tätigkeit, wird es auch größere Investitionen geben: Computer, Software, Büroausstattung o.ä. – da wird die Kleinunternehmerregelung schon mal teuer. Der Supergau ergibt sich für den kleinunternehmenden Freiberufler, wenn er einmal einen Auftrag weitergibt: Der ausführende Übersetzer, der kein Kleinunternehmer ist, muss ihm Mehrwertsteuer in Rechnung stellen und abführen, die dieser aber seinem Endkunden nicht ausweisen kann. Das führt dann also zu einem Verlust von 19%, den irgendjemand der 3 Beteiligten tragen muss – meist der Kleinunternehmer selber, denn er ist es ja, der diese inkompatible Regelung gewählt hat. Diesen Effekt lässt sich nur umgehen, indem man den ausführenden Übersetzer selbst mit seinem Kunden abrechnen lässt, was allerdings möglicherweise aus anderen Gründen nicht gerade erwünscht ist.
Joachim Peter 30.04.2007
Die obigen Ausführungen sind ok, aber..
Die "Aufwendungen" des Übersetzers lassen sich je nach Geschäftsgang doch sehr im Rahmen halten: Ein billiger PC (wenn man Ahnung davon hat), Internetanschluß. Man muß das ganz klar sagen: Zur MWSt "zugelassen" zu werden ist nur dann ein Vorteil, wenn man Vorsteuer aus INVESTITIONEN ziehen kann. Dazu muß man haben: Investition (d.h. Geldausgabe) und (Gewerblicher Kunde oder man macht Verlust). Ist dagegen der Löwenanteil der Wertschöpfung auf die grauen Zellen zurückzuführen, spart man bei Privatkunden 19 % und bei Gewerbekunden gibt es einen Durchlaufposten weniger. Außerdem spart man sich den unsäglichen PAPIERKRIEG mit FINANZAMT: Das-ist-beruflich-nein-doch-50%-privat-blah. Ich habe gehört, daß man beim FA Papierrechnungen oder nach EU-sonstwas SIGNIERTE elektronische einreichen muß, sonst keine Vorsteuer. Undsoweiter, undsoweiter. Von dem kleinen Detail, daß das FA die USt nicht jährlich haben will, sondern schneller und vielleicht von Geld, das man noch gar nicht hat...? Cave! --J 08:55, 5. Jun 2007 (CEST)
Wenn die inländischen Einnahmen und damit die eingenommene Umsatzsteuer gering sind, muss auch die eingenommene Umsatzsteuer u.U. nur einmal jährlich abgeführt werden. Das Finanzamt will kein Geld, das man noch gar nicht hat. Daniela Hubrich 05:07, 27. Jun. 2011 (UTC)
Für die Umsatzsteuer spricht darüber hinaus, dass sie auf Firmenkunden und Freiberufler, die selbst auch umsatzsteuerpflichtig sind, einen professionelleren Eindruck macht.
Obige Einwände bezüglich der Papierrechnungen sollen nach geplanten, jedoch noch nicht (August 2011) verabschiedeten Gesetzesänderungen wegfallen. (DM)
Kleinunternehmerregelung und Firmensitz im Ausland
Die Kleinunternehmerregelung in Deutschland ist nicht wirklich interessant, den Argumenten oben kann ich da voll zustimmen. Wer aber sein Unternehmen - im Zweifelsfall als Briefkastenfirma - im Ausland ansiedelt, kann als Kleinunternehmer wesentlich besser dastehen.
Frankreich etwa bietet die Vorteile einer passablen Sozialversicherung, und die Möglichkeit, eine 1-Personen-GmbH mit geringem Kapital zu gründen und so seine Haftung auf ein vernünftiges Maß zu reduzieren. Wer dort die Kleinunternehmerregelung bis 27000 € nutzt, hat nur eine minimale Buchhaltung zu führen, und die Ersparnis der Kosten für den Steuerberater macht die verlorene Mehrwertsteuer bei weitem wett, denn die Steuererklärung kann auch ein Laie an einem Nachmittag erledigen.
Und ein Argument für Firmenkunden im Lande: Sie müssen für die Mehrwertsteuer nicht in Vorleistung treten, um sie erst Wochen später verrechnen zu können. Für alle anderen gelten die gleichen Regeln wie in Deutschland.
Ute Noßmann 7.1.2008